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II 2025 6Entscheid vom 13. November 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Marco Lacher, GerichtsschreiberParteienA.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________,diese vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,gegenAusgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandFamilienzulagen (Beiträge)Sachverhalt:A.Die A.________ AG (CHE-____) bezweckt unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im Hotel- und Gastrobereich sowie für Veranstaltungen. Sie betreibt in D.________ (SZ) den "E.________". In diesem werden erotische Dienstleistungen angeboten.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (AK-act. 122) setzte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die definitiven Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2022 fest. Als Berechnungsbasis stellte sie ermessensweise auf Lohnsummen in der Höhe von Fr. 669'550.50 (01.2022 - 06.2022) und Fr. 694'463.80 (07.2022 - 12.2022) ab.Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG am 24. Oktober 2023 Einsprache bei der AKSZ (AK-act. 123). Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ab (Versand gleichentags; VG-act. 4).B.Gegen den Einspracheentscheid erhebt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellt folgende Anträge:RechtsbegehrenDer angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 sei ersatzlos aufzuheben und die Einsprache vom 24. Oktober 2023 gegen die definitive Veranlagungsverfügung Beiträge 2022 an die Familienausgleichskasse Schwyz vom 11. Oktober 2023 sei zu schützen, unter voller Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer;VerfahrensantragEs seien die vollständigen Akten inkl. Aktenverzeichnis bei der Beschwerdegegnerin einzuholen und der Beschwerdeführerin mit einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, eventualiter spätestens mit der Beschwerdeantwort zur Erstattung der Replik, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen.Die AKSZ nimmt dazu mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Im weiteren Schriftenwechsel (Replik vom 13.5.2025, Duplik vom 20.5.2025, freigestellte Stellungnahme vom 2.6.2025) halten die Beschwerdeführerin und die AKSZ an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin reicht eine Honorarnote ein.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Der angefochtene Entscheid betrifft Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz zwar im Kanton F.________, betreibt mit dem "E.________" in D.________ (SZ) jedoch eine Zweigniederlassung. Diese untersteht der Familienzulagenordnung des Kantons Schwyz (vgl.
II 2025 6
Entscheid vom 13. November 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________,diese vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Familienzulagen (Beiträge)